Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum einfachen Bebauungsplan Nr. 61 „Tulpenstraße“
Die Gemeinde Kissing hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 04.12.2025 den einfachen Bebauungsplan Nr. 61 „Tulpenstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), jeweils in der Fassung vom 04.12.2025, als Satzung beschlossen. Die Begründung (Teil C), ebenfalls in der Fassung vom 04.12.2025, wurde als Bestandteil des einfachen Bebauungsplanes Nr. 61 „Tulpenstraße“ gebilligt. Der einfache Bebauungsplan Nr. 61 „Tulpenstraße“ umfasst den Bereich der Grundstücke Flur Nrn. 2661/118, 2661/346, 2661/347 und 2661/401, allesamt Gemarkung Kissing, zwischen der Münchener Straße im Westen, der Wegeverbindung Flur Nr. 3223/22 in westlicher Verlängerung der Rosenstraße im Norden und der Tulpenstraße im Osten.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der einfache Bebauungsplan Nr. 61 „Tulpenstraße“ in Kraft.
Jedermann kann den einfachen Bebauungsplan Nr. 61 „Tulpenstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), in der Gemeindeverwaltung Kissing, Pestalozzistraße 5 in 86438 Kissing, während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Darüber hinaus können die Unterlagen auch auf der Homepage der Gemeinde Kissing unter https://www.kissing.de/leben-wohnen/planen-bauen/bauleitplanung eingesehen werden.
Bei dem einfachen Bebauungsplan Nr. 61 „Tulpenstraße“ wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen, da das Verfahren zur Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 61 „Tulpenstraße“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB durchgeführt wurde.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 61 „Tulpenstraße“ schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.








