öffentlich-rechtliche Namensänderung

Kann der Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht umgesetzt werden, besteht nachrangig die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Eine Namensänderung kommt nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt.

Die Zuständigkeit liegt hier beim Landratsamt Aichach-Friedberg.

Die Rahmengebühr für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung beträgt in Bayern

  • für die Änderung eines Familiennamens 50 bis 1500 Euro
  • für die Änderung eines Vornamens 25 bis 500 Euro

Kontakt
Landratsamt Aichach-Friedberg
Sachgebiet 31, Frau Anita Thrä
Münchener Straße 9
86551 Aichach