Gastschulverhältnis an einer Grund- oder Mittelschule; Beantragung der Genehmigung
Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.
Langbeschreibung
Voraussetzungen
Gastschulverhältnisse können unter den Voraussetzungen des Art. 43 BayEUG von den dortigen Entscheidungsträgern genehmigt werden. Bezüglich des Zeitraums für den ein Gastschulverhältnis gewährt wird, haben die Entscheidungsträger einen Entscheidungsspielraum. Aus pädagogischer Sicht sollte ein Gastschulverhältnis für mindestens ein Schuljahr ergehen.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses
Verfahrensablauf
Das ausgefüllte Antragsformular kann entweder bei der zuständigen Sprengelschule, der Gastschule oder bei der Gemeinde/Stadt abgegeben werden. Nach der Entscheidung über den Gastschulantrag erhält der Antragsteller einen Gastschulbescheid.
Fristen
Nach Ablauf des verbeschiedenen Zeitraums der Befreiung von der Sprengelpflicht muss das Gastschulverhältnis ggf. erneut beantragt werden.
Kosten
- Der Bescheid ergeht kostenfrei.
Rechtsbehelf
- Schulordnungen für die einzelnen Schularten
- Art. 32a Abs. 3 S. 4 Hs. 1 iVm Art. 32 Abs. 5, 6 BayEUG
- Art. 42 Abs. 1 BayEUG
- Art. 43 Abs. 1 bis 4 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- § 2 Abs. 1 S. 6 SchBefV
Rechtsgrundlagen
- Art. 42 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Art. 32a Abs. 3 S. 4 Hs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 5, 6 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) § 2 Abs. 1 S. 6 Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) Art. 43 Abs. 1 bis 4 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)