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Widerspruchsrecht gemäß § 50 Absatz 5, § 42 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

Nach dem Bundesmeldegesetz sind u.a. folgende Datenübermittlungen der Meldebehörde zulässig:

1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Absatz 1 BMG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG).

2) Die Meldebehörde darf auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen
(§ 50 Absatz 2 BMG).

3)  Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über bestimmte Daten erteilt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden (§ 50 Absatz 3 BMG)

4) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen bestimmte Daten übermitteln (§ 42 Absatz 2 BMG).

Die Datenübermittlung nach den oben genannten Bestimmungen unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr bereits widersprochen haben. Die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert.

Mit dieser Bekanntmachung möchten wir Sie auf Ihr Widerspruchsrecht hinweisen.

Ihren Widerspruch müssen Sie schriftlich einlegen oder zur Niederschrift erklären. Er kann bei der Meldebehörde (Gemeinde Kissing, Einwohnermeldeamt, Pestalozzistraße 8, 86438 Kissing) eingelegt werden. Die Übermittlungssperre kann auch online erfolgen.

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