Amtsblatt des Landkreises Aichach-Friedberg
Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Aichach-Friedberg zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) und der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) in der aktuellen Fassung vom 11.01.2022;
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Aichach-Friedberg zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Das Landratsamt Aichach-Friedberg erlässt gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 7 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sowie in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der 15. Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) in der aktuellen Fassung vom 11.01.2022 folgende
Allgemeinverfügung:
- Die Allgemeinverfügung vom 15.12.2021 wird bis zum 09.02.2022 verlängert.
- Die Allgemeinverfügung gilt am Mittwoch, 12.01.2022, durch Veröffentlichung im Sonderamtsblatt des
Landkreises Aichach-Friedberg sowie auf der Homepage des Landratsamtes Aichach-Friedberg und in
Rundfunk und Presse als bekannt gegeben. - Die Allgemeinverfügung tritt am Donnerstag, 13.01.2022 um 0:00 Uhr in Kraft und gilt bis zum Mittwoch,
09.02.2022 um 24:00 Uhr.
Gründe:
I.
Mit Allgemeinverfügung vom 15.12.2021 wurde durch das Landratsamt Aichach-Friedberg die FFP2-Maskenpflicht für die Außengastronomie eingeführt, sowie die Verpflichtung zur Kontrolle durch die Betreiber. Diese Regelung wurde ergänzend zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 der 15. BayIfSMV angeordnet. Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 15.12.2021 wurde am 16.12.2021, 0:00 Uhr, wirksam und ist bis zum Ablauf des 12.01.2022 gültig.
Die 7-Tage- Inzidenz liegt im Landkreis Aichach-Friedberg (Stand 12.01.2022) bei 440,7 und ist damit wieder stark steigend. Die Inzidenz hat sich innerhalb einer Woche mehr als verdoppelt. Der Wert lag am 05.01.2022 bei 214,8. Derzeit (Stand 12.01.2022) sind weiterhin alle 15 Intensivbetten des Landkreises belegt. Alle drei COVID-19 Fälle, die auf der Intensivstation liegen, werden invasiv beatmet. Die Lage in den Kliniken an der Paar ist daher weiterhin dramatisch, insbesondere auch im Bereich der intensivmedizinischen Versorgung, deren Kapazitäten weitestgehend erschöpft sind. Seit dem Erlass der Allgemeinverfügung vom 15.12.2021 hat sich keine Verbesserung der Lage im Landkreis Aichach-Friedberg gezeigt.
Insofern wird für die weitere Begründung auf die Allgemeinverfügung in ihrer Fassung vom 15.12.2021 verwiesen.
Die dort genannten Gründe, die zum Erlass der genannten Maßnahmen geführt haben, besitzen nach wie vor Gültigkeit.
Da die Allgemeinverfügung am 12.01.2022 ausläuft, die Infektionslage aber weiterhin hoch und die Belastung der
Krankenhäuser unverändert ist, ist es erforderlich, die Gültigkeit der Allgemeinverfügung unter stetiger Beobachtung des Infektionsgeschehens zu verlängern.
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II.
- Das Landratsamt Aichach-Friedberg ist zum Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich gemäß § 28 Absatz 1
Halbsatz 1 IfSG i. V. m. § 16 Abs. 1 der 15. BayIfSMV i. V. m. § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
und örtlich gemäß Art 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zuständig. - Rechtsgrundlage für die Anordnungen der Ziffer 1 ist § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 1 der 15. BayIfSMV.
Durch die Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung vom 15.12.2021 wird der nach wie vor
kritischen Corona-Gesamtsituation im Landkreis Aichach-Friedberg und insbesondere in den Krankenhäusern Rechnung getragen und sichergestellt, dass die maßgeblichen Regeln in der Außengastronomie fortbestehen, um einen weiteren rasanten Anstieg der Infektionszahlen zu verhindern.
Das Landratsamt Aichach-Friedberg beobachtet und evaluiert die aktuelle Lage im Landkreis durchgehend, sodass nur diejenigen Regelungen getroffen werden, bei denen mit infektiologisch bedenklichen Verhaltensweisen und Menschenansammlungen zu rechnen ist. Im Falle, dass weitere einschlägige Beobachtungen verzeichnet werden, wird das Landratsamt Aichach-Friedberg entsprechend weitere zeitliche und/oder örtliche Verschärfungen vornehmen. Sollte das Infektionsgeschehen die in der Allgemeinverfügung vom 15.12.2021 getroffenen Regelungen nicht mehr rechtfertigen, werden diese aufgehoben. - Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekanntgegeben. Um ein weiteres Ansteigen der Infektionszahlen und einen Kollaps der Kliniken zeitnah zu verhindern, wurde von der Möglichkeit des Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG Gebrauch gemacht und ein früheres Bekanntgabedatum gewählt. Die Allgemeinverfügung tritt deshalb am 13.01.2022 in Kraft. Ein späteres Inkrafttreten und somit weiterer Vorlauf ist nicht erforderlich, da die in der Allgemeinverfügung vom 15.12.2021 genannte Regelung sowohl den Betreibern, als auch den Besuchern bereits bekannt ist.
Hinweise:
- Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung besteht kraft Gesetzes, vgl. § 28 Abs. 3 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG.
- Die Regelungen des § 11 der 15. BayIfSMV bleiben unberührt.
- Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der o.g. Anordnungen verstößt.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg
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Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen können der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) entnommen werden. - Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO bezeichnete Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
- Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können im Landratsamt Aichach-Friedberg, Sachgebiet 30, Zimmer 239, während der üblichen Öffnungszeiten unter Beachtung der 3G-Regeln eingesehen werden.