Räum- und Streupflicht der Anlieger
Mit der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter hat die Gemeinde die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke verpflichtet, für die Sauberkeit zu sorgen und im Winter die Gehbahnen zu räumen und zu streuen.
Auskünfte hierzu erteilen die Mitarbeiter des Ordnungsamts.