Ortsrecht
Nach Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) können die Gemeinden zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Diese Befugnis ist als Teil der Gebietshoheit Ausfluss der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV).
Zuständig für die Ortsrechtssammlung der Gemeinde Kissing sind die Mitarbeiter der Hauptverwaltung.
Zuständig für die Ortsrechtssammlung der Gemeinde Kissing sind die Mitarbeiter der Hauptverwaltung.