Namensrechtliche Erklärung
Jedes Kind führt einen Nachnamen (Familiennamen) und einen oder mehrere Vornamen. Der Familienname wird grundsätzlich nach Maßgabe des Gesetzes festgelegt. Er kann aber von den Eltern bzw. dem Elternteil, dem allein die Personensorge zusteht, u.U. neu bestimmt werden. Die Vornamensgebung steht ebenfalls den oder dem Personensorgeberechtigten zu.
Zuständig für die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen sind die Mitarbeiter des Standesamts.
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Bayerischen Behördenwegweisers.
Zuständig für die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen sind die Mitarbeiter des Standesamts.
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