Erschließungsbeiträge
Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Errichtung von Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungbeiträge. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 127 ff. Baugesetzbuch sowie die Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde. Den aktuellen Satzungstext finden Sie unter Ortsrecht.
Zuständig für die Festsetzung und Erhebung der Erschließungsbeiträge sind die Mitarbeiter des Bauamtes.
Mehr Informationen zum Thema finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Behördenwegweisers.