Einbürgerungen
Ausländer, die für dauernd in Deutschland leben (seit mindestens acht Jahren) haben grundsätzlich einen Anspruch auf Einbürgerung. Ausländer, die nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie sich seit acht Jahren in Deutschland aufhalten. Für Asylberechtigte, andere Flüchtlinge und Staatenlose ist die Aufenthaltsdauer auf sechs, für Deutschverheiratete auf drei Jahre verkürzt.
Zuständig sind die Mitarbeiter des Standesamtes.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Behördenwegweisers.