Räum- und Streudienst; Winterdienstplan
Das Räumen und Streuen der Straßen innerhalb des Gemeindegebiets erfolgt durch den Bauhof der Gemeinde nach einem festgelegten Räum- und Streuplan.Â
Die Zuständigkeit für das Räumen und Streuen der Gehbahnen hat die Gemeinde auf die Grundstückseigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Die Räum- und Streupflicht ist in der Verordnung geregelt.
Hintergrundinformationen finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Behördenwegweisers.