Geburt

Geburt in Kissing
Das Standesamt Kissing beurkundet die Geburt eines Kindes, wenn dieses im Stadtgebiet Kissing geboren ist. Auch Kinder, die nicht lebend zur Welt kommen, werden registriert. 

Geburt im Ausland
Ist eine deutsche Person im Ausland geboren, so kann die Geburt auf Antrag beim Standesamt Kissing nachbeurkundet werden. Voraussetzung ist, dass das Kind oder die Eltern den aktuellen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Kissing haben. Eine Verpflichtung zur Nachbeurkundung besteht nicht. Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes sowie das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder. Wenn aktuell kein Wohnsitz im Bundesgebiet vorhanden ist, ergibt sich die Zuständigkeit aus dem letzten inländischen Wohnsitz der antragsberechtigten Personen. 

Vaterschaftsanerkennung
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, muss zur Beurkundung des Vaters im Geburtenregister des Kindes die Vaterschaft durch den leiblichen Vater anerkannt oder durch ein Gericht festgestellt werden. In manchen Ländern müssen auch Mütter die Mutterschaft förmlich anerkennen. Eine Vaterschaftsanerkennung wird nur wirksam, wenn die Mutter des Kindes dem Anerkenntnis zustimmt. Die Beurkundung der Erklärungen ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich und auch zu empfehlen. Bitte vereinbaren Sie hierzu unbedingt einen Termin. Zuständig für die öffentliche Beurkundung der Erklärungen sind unter anderem Standesämter und Jugendämter. Neben der Vaterschaftsanerkennung kann auch die Erklärung über die gemeinsame Sorge bereits vor der Geburt eines Kindes abgegeben werden. Diese Erklärung ist allerdings ausschließlich vor dem Jugendamt möglich.

Anzeige einer Fehlgeburt (Sternenkind)
Wenn ein Kind vor Vollendung der 24. Schwangerschaftswoche tot geboren wurde und ein Gewicht von unter 500g bei der Geburt hatte, besteht die Möglichkeit der Ausstellung einer Bescheinigung über die Fehlgeburt. In diesem Fall können Sie einen Termin vereinbaren.

Staatsangehörigkeit des Kindes
Ein Kind ausländischer Eltern, welches in Deutschland geboren wurde, erwirbt unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit. Das ist der Fall, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (für Schweizer Bürger oder deren Familienangehörige eine Aufenthaltserlaubnis-CH) besitzt. Wir bitten in solchen Fällen die zuständige Ausländerbehörde darum zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese ist Ansprechpartner bei Fragen rund um diese Art des Staatsangehörigkeitserwerbs.

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zum Thema Geburt

FAQ - Geburt

Was ist zu tun bei einer Hausgeburt?
Bitte setzen Sie sich nach einer Hausgeburt mit dem Standesamt in Verbindung.  

Wie viele Geburtsurkunden erhalte ich?
Sie erhalten drei gebührenfreie Geburtsurkunden zur Beantragung von Elterngeld, Kindergeld und Schwangerschafts- und Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse. Weitere Geburtsurkunden können Sie online beantragen. Die Gebühr beträgt 12 € pro Urkunde. 

Ist es ausreichend, wenn wir Kopien unserer Urkunden vorlegen?
Nein. Es müssen immer Originale vorgelegt werden. 

Wir haben ausländische Urkunden. Reicht es, wenn wir die deutschen Übersetzungen vorlegen?
Nein. Es muss immer das ausländische Original mit der Übersetzung vorgelegt werden. Die Übersetzung alleine reicht nicht aus.

Ich bin schwanger und war bisher noch nie verheiratet. Kann der leibliche Vater bereits vor der Geburt die Vaterschaft zu unserem gemeinsamen Kind anerkennen?
Ja. Der leibliche/biologische Vater kann bereits vor der Geburt beim Standesamt, Jugendamt oder Notar die Vaterschaft zu dem ungeborenen Kind anerkennen. Diesem Anerkenntnis müssen Sie als Mutter auch noch zustimmen. 

Wir erwarten ein Kind uns sind nicht miteinander verheiratet. Wo kann eine Sorgeerklärung beurkundet werden?
Eine Sorgerechtserklärung kann nur beim Jugendamt oder einem Notar beurkundet werden.

Wir erwarten ein Kind uns sind nicht miteinander verheiratet. Was ist zu tun, damit unser Kind den Familiennamen des Vaters führen kann?
Sie haben in der Regel zwei Möglichkeiten. Wenn Sie neben der Vaterschaftsanerkennung auch eine Sorgeerklärung haben beurkunden lassen, können Sie den Familiennamen des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Wenn Sie lediglich eine Vaterschaftsanerkennung gemacht haben und die Mutter des Kindes allein sorgeberechtigt ist, kann sie dem Kind den Familiennamen des Vaters im Rahmen einer gebührenpflichtigen Namenserteilung erteilen. 

Ich bin Deutsche, schwanger und getrennt lebend. Mein Lebensgefährte ist der Vater des Kindes und soll auch sofort als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen werden. Ist das möglich?
Da Sie derzeit noch verheiratet sind und kein Scheidungsverfahren anhängig ist, gilt Ihr Ehemann als rechtlicher Vater des Kindes, auch wenn es aufgrund der tatsächlichen Umstände absolut unmöglich ist, dass er der biologische Vater des Kindes ist. Es muss also Ihr Mann als rechtlicher Vater in die Geburtsurkunde eingetragen werden. Sie oder Ihr Mann haben allerdings die Möglichkeit, die Vaterschaft des Ehemannes durch das Gericht anzufechten. Wenn das Nichtbestehen der Vaterschaft durch Urteil rechtskräftig festgestellt wurde und der leibliche Vater die Vaterschaft mit Ihrer Zustimmung wirksam anerkannt hat, kann dieser in das Geburtenregister des Kindes eingetragen werden

Erforderliche Unterlagen

Hausgeburt in Kissing
Wenn ein Kind bei einer Hausgeburt zur Welt kommt, müssen die Eltern die Geburt persönlich beim Standesamt des Geburtsorts anzeigen. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin. Es wird ein Arztbrief oder eine Bestätigung der Hebamme, die bei der Geburt zugegen war, sowie eine schriftliche Erklärung des sorgeberechtigten Elternteils / der sorgeberechtigten Eltern über Vornamen und Familiennamen des Kindes benötigt. 

Die Beurkundung einer Geburt erfolgt erst, wenn alle zur Beurkundung erforderlichen Unterlagen dem Standesamt vorliegen. 

Unterlagen für Beurkundungen senden Sie bitte immer unter Angabe des Geburtsdatums und des Namens des Kindes per Post an: Stadt Kissing, Standesamt, Pestalozzistraße 5, 86438 Kissing

Ihre Unterlagen können Sie auch in einem verschlossenen Umschlag in den Briefkasten des Bürgerzentrums der Stadt Kissing einwerfen oder während unserer Öffnungszeiten persönlich einreichen. Bitte beschriften Sie den Umschlag mit Geburtsdatum und Name Ihres Kindes, damit dieser zugeordnet werden kann. 

Eingereichte Originaldokumente erhalten Sie nach der Beurkundung wieder zurück. 

Fristen/Dauer

Die Geburt muss innerhalb einer Woche (der Tag der Geburt des Kindes zählt nicht mit) von der Klinikverwaltung, bzw. bei Hausgeburten durch die Eltern, beim Standesamt angezeigt werden. Eine Totgeburt ist spätestens bis zum dritten auf die Geburt folgenden Werktag anzuzeigen. 

Die Beurkundung der Geburt mit Erstellung von beantragten Geburtsurkunden erfolgt nach Eingang der vollständigen Unterlagen im Regelfall innerhalb eines Zeitraumes von 5 bis 10 Tagen. Bitte sehen Sie vor Ablauf dieses Zeitraums von Rückfragen zum Bearbeitungsstand ab. Sollten wir weitere Unterlagen benötigen, werden wir Sie kontaktieren. Der Versand der Urkunden erfolgt in der Regel postalisch. 

Gebühren

Geburt in Kissing
Für die Beurkundung einer Geburt fallen keine Gebühren an. Im Rahmen dieser Erstbeurkundung erhalten Eltern einmalig und gebührenfrei drei zweckgebundene Geburtsurkunden zur Beantragung von Elterngeld, Kindergeld und Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse. Falls die Ausstellung weiterer Urkunden gewünscht ist, fallen zusätzlich Gebühren in Höhe von 12,00 Euro/Stück an. Zusätzliche Kosten können für erforderliche Amtshandlungen (z.B. Namenserklärungen) entstehen.

Geburt im Ausland
Die Grundgebühr für eine Nachbeurkundung beträgt 70,00 Euro zuzüglich weiterer anfallender Gebühren für erforderliche Amtshandlungen (beispielsweise Namenserklärungen) und zu erstellende Urkunden.

Kontakt
Bürgerbüro Kissing
Standesamtswesen
Pestalozzistraße 5
86438 Kissing
Telefon: 08233/7907-562
Fax: 08233/7907-125
E-Mail: standesamt@kissing.de

telefonische Erreichbarkeit: 
Montag - Freitag 
07:15 Uhr – 12:00 Uhr
Donnerstag
14:00 Uhr - 17:00 Uhr